Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Kronstadt GmbH

 

Diese Allgemeinen Bedingungen gelten zur Verwendung gegenüber:
Einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Allgemeines
Diese allgemeinen Bedingungen gelten ab 02. Februar 2019 für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen der Kronstadt GmbH. Sie gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für sämtliche zukünftigen Geschäfte der genannten Art.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, denen Kronstadt GmbH ausdrücklich zugestimmt hat, werden in keinem Fall Vertragsinhalt. Abweichungen von diesen Allgemeinen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie im Individualvertrag mit dem Besteller schriftlich vereinbart werden. Dies gilt insbesondere für eine die Schriftformerfordernis aufhebende Vereinbarung.

Angebotsunterlagen
Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sind Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben, Bestandteil eines Angebotes von Kronstadt GmbH, so sind handelsübliche Abweichungen zulässig, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnetsind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Kronstadt GmbH Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne ihre ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kronstadt GmbH ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

Umfang der Lieferung; Abnahme
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch Kronstadt GmbH maßgebend, soweit nicht außerhalb von ihr Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Kronstadt GmbH.
Hat eine Abnahme der Ware durch den Besteller stattzufinden, ist sie vom Besteller in den Betriebsstätten der Kronstadt GmbH innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der Meldung über die Abnahmebereitschaft durchzuführen. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt die Ware mit Fristablauf als abgenommen. Wegen unbedeutender Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden; die Rechte des Bestellers aus IX bleiben insoweit aber unberührt.

Preis, Bezahlung und Preisanpassung
Die Preise gelten netto, d. h. insbesondere ohne Abzug von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen ab Lieferwerk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Transportversicherung, Durchfuhr-, Einfuhr- und sonstige Bewilligungen sowie sonstiger durch die Anlieferung verursachter Kosten.
Die Zahlung des jeweiligen Rechnungsbetrages hat 14 Tage nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder 30 Tage netto an Kronstadt GmbH zu erfolgen.
Aufträge unter 250 € werden mit 25 € Mindermengenzuschlag zzgl. Versandkosten berechnet.
Zahlung durch Wechsel ist nicht zulässig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist Kronstadt GmbH berechtigt, auf alle fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Barzahlung zu verlangen. Dieses Recht wird durch eine Stundung oder durch die Annahme von Schecks nicht ausgeschlossen. Ferner ist Kronstadt GmbH dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.
Wenn sich die Vermögenslage des Bestellers nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert, kann Kronstadt GmbH auch vom Vertrag zurücktreten, sofern der Besteller trotz Aufforderung zur Leistung Zug-um-Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit oder leistungsunfähig ist.
Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Befindet der Besteller sich mit der Zahlung im Verzug, berechnet Kronstadt GmbH Verzugszinsen in Höhe von EURIBOR plus 4 %. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt zulässig.
Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmäßigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt außerdem wenn, die Lieferfrist nachträglich aus einem vom Besteller zu vertretenden Grunde verlängert wird, oder Art oder Umfang der vereinbarten Leistungen oder Leistung eine Änderung erfahren haben, oder das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

Liefertermine; Verzögerungen
Die vereinbarten Liefertermine gelten nur unter der Voraussetzung wenn der Käufer vertragliche Pflichten, auch Mitwirkungs- und Nebenpflichten wie die Beibringung von ihm zu beschaffender Unterlagen, Leistungen einer Anzahlung oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt. Anderseits sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und Termine entsprechend unseren Abläufen angemessen hinauszuschieben.
Wird nach Vertragsschluss die Lieferung durch höhere Gewalt, z. B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten oder durch andere unvorhersehbare, von Kronstadt GmbH nicht zu vertretende Ereignisse wie Arbeitskampfmaßnahmen, nicht zu vertretende Betriebsstörungen usw. verzögert, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit.
Wird Kronstadt GmbH die Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch die Behinderung gemäß vorstehendem Abschnitt 2 nicht nur vorübergehend unmöglich oder unzumutbar, so kann sie vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Besteller, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung unzumutbar ist.
Kommt Kronstadt GmbH in Verzug, so kann der Besteller nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Dasselbe gilt, sofern Kronstadt GmbH die Erfüllung ihrer Verpflichtung aus von ihr zu vertretenden Gründen unmöglich ist.
Ein dem Besteller oder Kronstadt GmbH nach vorstehenden Ziffern 3 und 4 zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Soweit erbrachte Teillieferungen bzw. -leistungen für den Besteller nicht verwendbar sind, ist er auch zum Rücktritt hinsichtlich dieser Teile berechtigt.
Alle anderen Ansprüche gegenüber Kronstadt GmbH im Hinblick auf Verzögerung sind ausgeschlossen, sofern nicht eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch Kronstadt GmbH vorliegen.

Gefahrübergang; Versendung
Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, jedoch spätestens mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Besteller über. Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms® 2010 in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung. Versandfertig gemeldete Ware muss spätestens zum vereinbarten Liefertermin abgeholt werden; andernfalls lagert Kronstadt GmbH sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers und berechnet sie als ab Werk geliefert. Kronstadt GmbH ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese zu berechnen. Angelieferte Gegenstände sind auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen; die Rechte aus Abschnitt IX bleiben unberührt.
Bei Lieferung auf Baustellen werden befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt, das sind solche, die mit beladenem schwerem Lastzug befahren werden können. Sind diese nicht verfügbar, oder Baustelle ist nicht besetzt, gehen eventuell auftretende Schäden und zusätzliche Abladezeiten zu Lasten des Käufers.

Eigentumsvorbehalt
Kronstadt GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller ihr aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Der Besteller ist zur Verarbeitung oder Verbindung der Erzeugnisse von Kronstadt GmbH mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwirbt Kronstadt GmbH zur Sicherung ihrer in Abschnitt 1. genannten Ansprüche Miteigentum, das der Besteller schon jetzt an Kronstadt GmbH überträgt. Der Besteller hat die dem Miteigentum von Kronstadt GmbH unterliegenden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Die Höhe des Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den das Erzeugnis der Kronstadt GmbH und der durch die Verbindung entstandene Gegenstand zur Zeit der Verbindung haben.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Besteller tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an Kronstadt GmbH ab. Werden Kronstadt GmbH gehörende Erzeugnisse zusammen mit anderen Waren weiterverkauft, so ist die Kaufpreisforderung in Höhe des Preises der Erzeugnisse von Kronstadt GmbH abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Abschnitt VIII. 1. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Rechte aus diesem Abschnitt können widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Vertragspflichten uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere in Zahlungsverzug kommt. Diese Rechte erlöschen auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen länger als nur vorübergehend einstellt. Auf Verlangen von Kronstadt GmbH hat der Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die im Eigentum oder Miteigentum von Kronstadt GmbH stehende Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen, sowie Kronstadt GmbH auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.
Zu anderen Verfügungen über die im Vorbehaltseigentum oder Miteigentum von Kronstadt GmbH stehenden Gegenständen oder die an diese abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der ganz oder teilweise Kronstadt GmbH gehörenden Gegenstände oder Forderungen hat der Besteller Kronstadt GmbH unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf die Vorbehalts oder Sicherungseigentum und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
Kronstadt GmbH ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung der Vertragspflichten des Bestellers die Herausgabe der im Vorbehalts- oder Miteigentum von Kronstadt GmbH stehenden Waren zu verlangen. Macht Kronstadt GmbH von diesem Recht Gebrauch so liegt – unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen – nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn Kronstadt GmbH dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Übersteigt der Wert der für Kronstadt GmbH bestehenden Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so wird Kronstadt GmbH auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherungen nach ihrer Wahl freigeben.
Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt eine dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist für die Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Bestellers notwendig, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
Soweit nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, die Vereinbarung einer weitergehenden Eigentumsvorbehaltsregelung (z. B. die Vorausabtretung der Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der von Kronstadt GmbH gelieferten Ware) zulässig ist, wird der Käufer auf Verlangen von Kronstadt GmbH mit dieser eine solche Vereinbarung treffen. Beanstandungen wegen unrichtiger, mangelhafter oder unvollständiger Lieferungen Beanstandungen sind Kronstadt GmbH unverzüglich, bei offenen Mängeln spätestens innerhalb von 8 Tagen, unter Angabe aller notwendigen Einzelheiten wie Gerätetyp, Gerätenummer und Art der Störung anzuzeigen.

Haftung für Mängel
Die Kronstadt GmbH ist verpflichtet, sämtliche Mängel bzw. Abweichungen zu beheben, die auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung der Ware beruhen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht Ansprüche gemäß nachstehender Ziffern 5 dieses Abschnitts geltend gemacht werden. Für diese gelten die vereinbarten Rahmen, so verkürzt sich die Frist entsprechend.
Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, kann Kronstadt GmbH als Nacherfüllung nach Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Das beanstandete Erzeugnis ist zur Instandsetzung an Kronstadt GmbH oder die nächstgelegene, vom Kronstadt GmbH jeweilige Produktgebiet anerkannte Kundendienststelle einzusenden. Die Kosten des billigsten Hin- und Rückversandes von/zur für die ursprüngliche Lieferung der Erzeugnisse vereinbarten Lieferadresse des Bestellers im Inland gehen zu Lasten Kronstadt GmbH, sofern sich die Beanstandung als berechtigt erweist. Die Mängelbeseitigung erfolgt durch Austausch oder Instandsetzung der mangelhaften Erzeugnisse durch Kronstadt GmbH bei dem Besteller. Mängelbeseitigungen am Aufstellungsort erfolgen nur im Rahmen von besonderen Vereinbarungen. Der Eigentumsvorbehalt besteht an der ausgetauschten Ware zu Gunsten Kronstadt GmbH fort.
Eine Sachmängelhaftung ist ausgeschlossen, wenn das Erzeugnis von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Veränderungen steht, sowie wenn Vorschriften für Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung, Wartung oder Reparatur durch nicht autorisierte Dritte erfolgen oder vom Besteller oder Dritten nicht befolgt werden, oder wenn fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, oder eine übermäßige Beanspruchung vorliegt.
Hat der Besteller die gelieferte mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist Kronstadt GmbH im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Besteller die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen (Aufwendungsersatz). Die Rechte des Bestellers sind ausgeschlossen, wenn er bei Einbau oder Anbringen der mangelhaften Sache den Mangel kennt. Ist dem Besteller ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Kunde Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn Kronstadt GmbH den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Insbesondere haftet Kronstadt GmbH nicht für Veränderungen des Zustands oder der Betriebsweise der Erzeugnisse durch unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehlern oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Besteller die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat. Für beigestellte Teile des Bestellers übernimmt Kronstadt GmbH keine Gewähr.
Der Besteller hat Kronstadt GmbH oder einem zur Gewährleistung verpflichteten Dritten für die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Er ist zur Eigenvornahme solcher Arbeiten mit der Zustimmung der Kronstadt GmbH berechtigt. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt Kronstadt GmbH in einem Rahmen, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der Sache in mangelfreien Zustand, zur Bedeutung des Mangels und/oder zur Möglichkeit, auf eine andere Art Nacherfüllung zu erlangen, stehen muss; darüber hinausgehende Kosten trägt der Besteller.
Hat der Besteller einen Anspruch auf Nacherfüllung und verlangt er die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung), so ist Kronstadt GmbH auch zum kostenlosen Ausbau und Abtransport der mangelhaften sowie Einbau der mangelfreien Sache verpflichtet (»Aus- und Einbau«). Bei unverhältnismäßigen Kosten für Aus- und Einbau hat Kronstadt GmbH das Recht, dem Besteller anstelle von Aus- und Einbau auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrages zu verweisen. Bei der Bemessung dieses Betrages sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen und zu gewährleisten, dass durch die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung von Kronstadt GmbH das Recht des Bestellers auf Erstattung von Aus- und Einbaukosten nicht umgangen wird. Das dem Besteller wegen einer solchen Herabsetzung des Ersatzes für Aus- und Einbaukosten zustehende Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises bleibt unberührt.
Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, so hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Maße brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teil-Annahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung oder dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit gehemmt. Sie beginnt nicht erneut. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln – insbesondere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Schadensersatz, die nicht an der Ware selbst entstanden sind – sind in dem in Ziffer XI. bestimmten Umfang (siehe Haftungsausschluss) ausgeschlossen.

Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so ist Kronstadt GmbH berechtigt, dem Besteller alle Aufwendungen, die durch diese entstanden sind, zu berechnen. Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer entsprechend.

Verletzung von Schutzrechten
Werden Gegenstände nach vom Besteller gelieferten Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Anweisungen gefertigt, ist dieser allein dafür verantwortlich, dass damit keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wegen Schutzrechtsverletzungen, die auf der Beachtung der vom Besteller gelieferten Unterlagen oder seinen Anweisungen beruhen, stehen ihm keine Rechte gegen Kronstadt GmbH zu. Wird Kronstadt GmbH wegen einer derartigen Schutzpflichtverletzung von Dritten in Anspruch genommen, hat sie der Besteller in vollem Umfang von diesen Ansprüchen freizustellen.

Haftung auf Schadenersatz
Andere als die vorstehend genannten Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht:
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von Kronstadt GmbH;
bei von Kronstadt GmbH zu vertretendem anfänglichen Unvermögen bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt; jedoch begrenzt auf solche Risiken, gegen die sich Kronstadt GmbH in zumutbarer Weise versichern kann; für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen; wenn Eigenschaften fehlen, die zugesichert sind, soweit die Zusicherung jeweils reicht. Soweit die Haftung von Kronstadt GmbH ausgeschlossen ode beschränktist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschließend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

Sonstige Bestimmungen
Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Parteien aus ihrer Geschäftsverbindung ist der Sitz Kronstadt GmbH (Lieferwerk). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, auch für Ansprüche aus Scheck- und Wechselklagen ist der Sitz von Kronstadt GmbH. Kronstadt GmbH kann daneben den Vertragspartner nach ihrer Wahl auch an dessen Hauptsitz oder bei jedem anderen zuständigen Gericht verklagen. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses.

Der Besteller ist zur Abtretung seiner Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen nur mit der vorherigen und schriftlichen Zustimmung von Kronstadt GmbH berechtigt.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines internationalen Privatrechts, soweit es auf die Geltung einer anderen Rechtsordnung verweist. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (C.I.S.G.) und sonstiger der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender bilateraler und multilateraler Abkommen ist ausgeschlossen.

Stand: 01.02.2019